Pflegehilfe Senioren
Pflegehilfe Senioren

Infos zur Verhinderungspflege gem. § 39 SGB XI

Die offizielle Bezeichnung für den Begriff der Verhinderungspflege lautet „häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson“.

Sie kommt dann zum tragen, wenn pflegende Angehörige für einige Stunden in der Woche eine „Pause, Auszeit, Zeit für sich selber“ nehmen möchten und sie dafür eine „Ersatz-Pflegeperson“ suchen. Der Ausgestaltung der Verhinderungspflege sind dabei kaum Grenzen gesetzt. Es kann sowohl ein ambulanter Pflegedienst als auch eine Privatperson dafür engagiert werden.

Der versicherten Person steht dabei im Rahmen der Pflegeversicherung zur Bezahlung dieser Pflegekraft € 1.510,- im Jahr für die so genannte Verhinderungspflege zu. Es erfolgt eine ggf. Aufrechnung mit den evtl. noch nicht in Anspruch genommenen Sachleistungen bzw. dem Pflegegeld (Barbetrag).

Gestaltungsfreiheit bei der Verhinderungspflege

Bei der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI handelt es sich um einen Kostenerstattungsanspruch „kraft Gesetz“. Ein vorheriger (schriftlicher) Antrag auf Gewährung der Verhinderungspflege oder eine vorherige Genehmigung durch die Pflegekasse ist also nicht erforderlich, aber doch ratsam. Lediglich zur anschließenden Erstattung der notwendigen Aufwendungen muss ein Antrag durch den Pflegebedürftigen erfolgen.

Ausfall der Pflegeperson

Die (nicht erwerbsmäßige) Pflegeperson fällt wegen Urlaub, Krankheit oder sonstigen (gewichtigen) Gründen aus (z.B. anderweitige familiäre Hilfesituation, ausbildungsbedingte Abwesenheit, dringende Erledigung eigener Angelegenheiten etc.).

Vorpflegezeit

Vor dem Ausfall hat die Pflegeperson den Pflegebedürftigen 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt. Maßgeblich ist die sogenannte tatsächliche Vorpflegezeit; dieser Zeitraum ist nicht zwingend identisch mit dem Einstufungszeitraum! Daher ist es wichtig, bereits bei der Einstufung darauf zu achten, dass entsprechende Angaben zur Vorpflegezeit erfolgen und aufgenommen werden. Die Vorpflegezeit ist nur vor der erstmaligen Inanspruchnahme der Verhinderungspflege zu erfüllen. Dabei ist keine unterbrechungsfreie Vorpflegezeit erforderlich, eine Unterbrechung länger als 4 Wochen verlängert lediglich die Wartezeit, setzt sie aber nicht erneut in Gang.

Schlagwörter: Polnischer Pflegedienst, polnische Betreuerin, Betreuerin aus Polen für Verhinderung, Pflege in Hamburg, häusliche Krankenpflege

Notwendigkeit der Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege ist notwendig. Die Notwendigkeit ist dabei nicht auf die Verrichtungen des § 14 Abs. 4 SGB XI (Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Hauswirtschaft) beschränkt, sondern umfasst auch den allgemeinen sozialen Betreuungsaufwand (es soll die „faktisch aufgerissene Betreuungslücke“ aufgefangen werden).

Dauer und Höhe der Leistungsanspruchs

Die Verhinderungspflege wird für die Dauer von längstens 4 Wochen (28 Tagen) im Kalenderjahr übernommen (für Tage, an denen die Verhinderungspflege nicht mindestens 8 Stunden erbracht wird, erfolgt keine Anrechnung auf die 28-Tage-Grenze). Allerdings besteht eine Begrenzung auf max. 1.510,- € im Kalenderjahr. Die Leistung kann innerhalb der genannten Geldbeträge auf beliebig viele Tage aufgesplittet werden, somit auch auf ein ganzes Jahr.

Bei einer professionellen Ersatzpflegekraft (z. B. durch eine Sozialstation) werden die Kosten für längstens vier Wochen im Jahr übernommen (1.510 Euro, -> ab 1. Januar 2012: 1.550 Euro). Wird die Pflege durch einen Angehörigen übernommen, der bis zum 2. Grad verwandt (z. B. Eltern, Kinder, Enkel) oder verschwägert (z. B. Schwiegereltern, Schwiegerkinder) oder mit im gemeinsamen Haushalt (z. B. Lebensgefährte) lebt, kann Verhinderungspflege bis maximal zur Höhe des jeweiligen Pflegegeldes der entsprechenden Pflegestufe übernommen werden.

Auf Nachweis können dort auch notwendige höhere Kosten bis zu 1.510 Euro im Kalenderjahr übernommen werden (z. B. Verdienstausfall). Wird die Verhinderungspflege durch andere Bekannte, Freunde oder sonstige Personen (wie eine selbst beschaffene Betreuerin) durchgeführt, besteht die Beschränkung auf das Pflegegeld nicht. Hier werden auf Nachweis durch eine Quittung o. ä. bis zu 1.510 Euro im Kalenderjahr übernommen.

Gestaltungsfreiheit bei der Verhinderungspflege

Der Pflegebedürftige ist in der Gestaltung der Verhinderungspflege grundsätzlich frei, d.h. er kann die Vertragsmodalitäten nach eigener Verantwortung vereinbaren (Ort, Art und Form, wie Stundenkontingente, Modulpakete, einzelne Leistungen etc.). Es besteht also keine Pflicht zur Abrechnung nach den mit den Pflegekassen vereinbarten Leistungskomplexen! Begrenzt wird diese Gestaltungsfreiheit durch eine wirtschaftlich unvernünftige Verhaltensweise (z.B. eindeutig überhöhte/unangemessene Entgeltvereinbarungen). Bei der Vereinbarung eines Stundensatzes ist mithin zu bedenken, dass die Kalkulation nachvollziehbar und angemessen sein sollte. Insofern empfiehlt sich eine „Anlehnung“ bzw. Orientierung an den Modulvergütungen.

 

Quelle: Wikipedia, Sozialgesetzbuch